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SICHERHEIT | Wissen & Tipps |
Das kürzlich gefällte Urteil des Landgerichts Osnabrück wirft ein Licht auf die Frage der Mitwirkungspflichten von Versicherungsnehmern im Schadensfall. In dem vorliegenden Fall ging es um eine unzureichende Beantwortung von Fragen seitens der Versicherungsnehmerin nach einem Brand in ihrem Restaurant. Das Gericht entschied, dass die Versicherungsnehmerin ihre Mitwirkungspflichten vorsätzlich verletzt habe und wies die Klage der Insolvenzverwalterin gegen den Versicherer ab.
Das Urteil stellt fest, dass der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten), der im Strafrecht gilt, im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer keine Anwendung findet. Es wird deutlich gemacht, dass Versicherungsnehmer verpflichtet sind, relevante Informationen zu liefern, auch wenn diese sie möglicherweise belasten könnten.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer im Schadensfall. Es ist im Interesse beider Parteien, eine genaue und vollständige Darstellung des Sachverhalts zu gewährleisten, um eine faire Schadensregulierung zu ermöglichen. Die Pflicht des Versicherungsnehmers, bei der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, trägt zur Transparenz bei und erleichtert die Bewertung des Schadens durch den Versicherer.
Das Urteil weist auch darauf hin, dass vorsätzliches Handeln seitens des Versicherungsnehmers, um Informationen zu verschleiern oder den Leistungsanspruch zu minimieren, schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Es ist wichtig zu betonen, dass Versicherungsbetrug keine akzeptable Praxis ist und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Möglichkeit einer Berufung besteht. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil bestätigen oder gegebenenfalls revidieren wird.
Insgesamt unterstreicht dieses Urteil die Notwendigkeit einer transparenten und kooperativen Zusammenarbeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Beide Parteien sollten sich bewusst sein, dass eine offene Kommunikation und die Bereitstellung relevanter Informationen im Schadensfall dazu beitragen, den Versicherungsprozess fair und effizient zu gestalten.
LG Osnabrück, Urteil vom 24.05.2023 – Az. 9 O 3254/21
Roberta Günder
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