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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg betont die Bedeutung des Rechts auf ein faires Verfahren und die prozessuale Fürsorgepflicht. In dem vorliegenden Fall wurde die Hauptverhandlung in einem Bußgeldverfahren ohne den Anwalt und den Beschuldigten durchgeführt, obwohl der Anwalt aufgrund von plötzlicher Erkrankung um eine erneute Terminverlegung gebeten hatte.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass auch in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren der Beschuldigte das Recht hat, sich in der Hauptverhandlung durch einen von ihm gewählten Verteidiger vertreten zu lassen. Die Entscheidung über eine Terminverlegung liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, jedoch müssen das Verteidigungsinteresse des Betroffenen und das Interesse des Staates an einer reibungslosen Verfahrensdurchführung gegeneinander abgewogen werden. Im Zweifelsfall hat das Verteidigungsinteresse Vorrang.
Das Gericht stellte fest, dass es keine Anzeichen für eine prozessuale Verschleppung gab und die vorangegangenen Anträge des Anwalts auf Terminverlegung auf sachlichen Gründen beruhten. Daher entsprach die Entscheidung des Amtsgerichts, die Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten und seinen Anwalt durchzuführen, nicht den Anforderungen eines fairen Verfahrens.
Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Berücksichtigung der Verteidigungsrechte und der prozessualen Fürsorgepflicht. Es ist eine positive Entwicklung, dass Gerichte darauf achten, dass Verfahren fair ablaufen und die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Eine ausgewogene Balance zwischen einer effizienten Verfahrensdurchführung und dem Recht auf Verteidigung ist von großer Bedeutung, um das Vertrauen in den Rechtsstaat zu wahren.
Roberta Günder
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