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GESUNDHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Sozialgerichts Speyer in Bezug auf die Anerkennung einer Corona-Ansteckung als Arbeitsunfall zeigt die Herausforderungen bei der Feststellung eines solchen Zusammenhangs. In diesem konkreten Fall konnte die Betreuungskraft einer Schule nicht nachweisen, dass sie sich während ihrer beruflichen Tätigkeit mit Covid-19 infiziert hatte, obwohl sie Kontakt zu Kindern hatte, deren Familien zahlreiche Infektionen aufwiesen.
Das Gericht stellte fest, dass eine Anerkennung als Arbeitsunfall einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person erfordert. Der Verdacht allein reichte nicht aus, um den Unfallversicherer in die Pflicht zu nehmen. Das Kind, von dem sich die Betreuerin angesteckt wähnte, war selbst nicht auf den Erreger getestet worden, und es konnte nicht bewiesen werden, dass es tatsächlich der Überträger des Virus war. Es bestand zudem zum Zeitpunkt der Infektion keine Maskenpflicht oder Abstandsregeln für Grundschüler in Rheinland-Pfalz.
Das Gericht argumentierte, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nur für nachweisbare Schadensereignisse haften sollten. Eine Beweislastumkehr wurde der Erkrankten nicht gewährt.
Dieses Urteil verdeutlicht die Schwierigkeiten, eine direkte Verbindung zwischen einer Corona-Infektion und der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen. Es zeigt auch, dass in solchen Fällen eine genaue Dokumentation und ein umfassender Nachweis erforderlich sind, um die Anerkennung als Arbeitsunfall zu erreichen.
Sozialgerichts Speyer, Urteil vom 9. Mai 2023 (S 12 U 88/21
Roberta Günder
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