• 02.06.2023 – Eigentümerwohnungsrecht ist pfändbar und damit Insolvenzmasse

    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass das Eigentümerwohnungsrecht pfändbar ist und somit im Falle einer Insolvenz zur ...

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Eigentümerwohnungsrecht ist pfändbar und damit Insolvenzmasse

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass das Eigentümerwohnungsrecht pfändbar ist und somit im Falle einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehört. Dies ist eine wichtige Information für Personen, die ein Wohnungsrecht zur Absicherung eines möglichen Insolvenzfalls in Anspruch nehmen möchten oder bereits ein solches Recht besitzen.

Die Entscheidung des BGH erging in einem Fall, in dem ein Insolvenzschuldner sein Grundstück als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht hatte. Aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wurde das Grundstück wieder an den Schuldner zurückübertragen, wodurch ein Eigentümerwohnungsrecht entstand. Der Insolvenzverwalter bewilligte daraufhin die Löschung des Wohnungsrechts, um das Grundstück zugunsten der Insolvenzmasse zu verwerten. Der Wohnungsberechtigte erhob dagegen Einspruch.

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass die Ausgestaltung des Wohnungsrechts darüber entscheidet, ob es pfändbar ist und zur Insolvenzmasse gehört. Insbesondere bei einem nicht übertragbaren Wohnungsrecht handelt es sich um eine besondere Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die bisher nicht der Zwangsvollstreckung unterlag und somit nicht zur Insolvenzmasse gehörte.

Es ist nun jedoch höchstrichterlich festgelegt, dass bei Personenidentität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Wohnungsberechtigten das Wohnungsrecht zum pfändbaren Vermögen dieser Person gehört und somit im Falle einer Insolvenz dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Dabei spielt es keine Rolle, wann das Eigentümerwohnungsrecht entsteht, sondern es besteht keine Möglichkeit, diese Pfändbarkeit zu umgehen, indem das Wohnungsrecht von vornherein die Ausübung durch einen Dritten untersagt.

Es ist daher ratsam, potenzielle Insolvenzrisiken bereits bei der Vertragsgestaltung genau zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Urteil (BGH, V ZB 64/21)

 

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