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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht, dass sich eine Mithaftung aufgrund der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ergeben kann, wenn ein Fahrer ohne Not in der Mitte der Fahrbahn fährt und es zu einem Unfall kommt. In dem vorliegenden Fall hatte ein Fahrer das Vorfahrtsrecht verletzt, indem er nach rechts abbog und mit dem von rechts kommenden Fahrzeug des Beklagten kollidierte, das er aufgrund parkender Fahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen hatte.
Obwohl der klägerische Fahrer die Hauptschuld an dem Unfall trug, wurde dem Beklagten dennoch eine Mithaftung zugesprochen. Dies erfolgte aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, da er zum Zeitpunkt des Unfalls ohne verkehrstechnischen Grund in der Mitte der Straße fuhr. Das Gericht betonte, dass ein Wartepflichtiger nur dann in eine Vorfahrtsstraße einfahren darf, wenn er sicher sein kann, dass er den Vorfahrtsverkehr weder gefährdet noch wesentlich behindert. Wenn die Sicht eingeschränkt ist, sollte der Fahrer sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich oder die Einmündung hineintasten.
Im vorliegenden Fall hatte der klägerische Fahrer jedoch nachweislich mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 Kilometern pro Stunde "blind" nach rechts abgebogen. Somit trug er die Hauptverantwortung für den Unfall. Der Beklagte wurde jedoch aufgrund seines Fehlverhaltens, indem er grundlos die linke Fahrbahnhälfte befuhr und damit gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Satz 1 StVO verstieß, zu 25 Prozent haftbar gemacht.
Das Urteil zeigt, dass sowohl das Verhalten des Vorfahrtsverletzers als auch das grundlose Befahren der linken Fahrbahnhälfte zu einer Mithaftung führen können. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln und der gegenseitigen Rücksichtnahme, um Unfälle zu vermeiden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23. September 2022 (I-7 U 93/21)
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