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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Amtsgerichts Endigen verdeutlicht, dass eine Fluggesellschaft sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, wenn sie gestrandete Passagiere bevorzugt und dadurch andere Flüge verspätet oder annulliert werden. In diesem Fall hatte eine Passagierin eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung gefordert, da sie ihr Ziel mit einer Verspätung von 24 Stunden erreichte.
Die Fluggesellschaft argumentierte, dass der Flug am Vortag aufgrund eines Unwetters ausgefallen sei und die gestrandeten Passagiere bevorzugt behandelt wurden. Sie berief sich auf außergewöhnliche Umstände, die nicht von ihr beherrschbar seien. Das Gericht entschied jedoch, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf diese Umstände berufen könne.
Das Gericht betonte, dass die Wetterbedingungen zwar zu den außergewöhnlichen Umständen zählen, diese jedoch nicht den gebuchten Flug der Klägerin betrafen. Die Entscheidung, die gestrandeten Passagiere zuerst zu befördern, sei eine freie Entscheidung der Fluggesellschaft und nicht von außen kommend. Daher wäre eine ordnungsgemäße Durchführung des gebuchten Flugs möglich gewesen.
Das Urteil stellt klar, dass eine Fluggesellschaft Verantwortung trägt, ihre Flüge entsprechend zu planen und die Passagiere pünktlich ans Ziel zu bringen. Wenn gestrandete Passagiere bevorzugt behandelt werden und dadurch andere Flüge beeinträchtigt werden, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß den Fluggastrechten. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Fluggäste und stellt sicher, dass sie angemessen entschädigt werden, wenn ihnen Unannehmlichkeiten entstehen.
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