• 01.06.2023 – Sanierungsbedarf wegen Marderschäden

    SICHERHEIT | Steuer & Recht | Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg in diesem Fall verdeutlicht, dass der Käufer einer Immobilie nur dann Anspruch auf Schadenersatz ...

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Sanierungsbedarf wegen Marderschäden

 

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg in diesem Fall verdeutlicht, dass der Käufer einer Immobilie nur dann Anspruch auf Schadenersatz wegen Marderschäden hat, wenn er nachweisen kann, dass der Verkäufer von diesen Schäden wusste. In diesem konkreten Fall hatte die Klägerin das Haus gekauft und später festgestellt, dass es Marderschäden an der Wärmedämmung des Daches gab.

Die Klägerin argumentierte, dass der Verkäufer von diesem Mangel gewusst haben müsse und verklagte ihn auf Schadenersatz, obwohl im Kaufvertrag eine Haftung für Mängel ausgeschlossen wurde. Die Richter wiesen die Schadenersatzklage jedoch als unbegründet zurück.

Um Ansprüche geltend zu machen, hätte die Käuferin beweisen müssen, dass der Verkäufer den Marderbefall arglistig verschwiegen hatte. Da der Verkäufer das Haus zwei Jahre lang selbst bewohnt hatte und während dieser Zeit keine Anzeichen für einen Marderbefall bemerkt wurden, konnte ihm kein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden. Zudem hatte die Klägerin den Befall selbst erst sechs Monate nach dem Kauf festgestellt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig, da die Klägerin ihre Berufung gegen das gleichlautende Urteil der Vorinstanz zurückgezogen hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden sollte und dies keine generelle Regelung für alle Fälle von Marderschäden nach dem Hauskauf darstellt. Dennoch verdeutlicht dieses Urteil die Bedeutung des Nachweises von arglistigem Verhalten seitens des Verkäufers, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Käufer sollten bei Verdacht auf Mängel immer entsprechende Beweise sammeln und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 7. März 2023 (12 U 130/22)

 

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