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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
In dem vorliegenden Fall hatte eine verbeamtete Grundschullehrerin sich nach ihrer Einstufung in die Priorisierungsgruppe II im Frühjahr 2021 in einem städtischen Impfzentrum gegen Covid-19 impfen lassen. Danach litt sie jedoch unter verschiedenen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen. Die Lehrerin beantragte daraufhin die Anerkennung des Impfschadens als Dienstunfall, was ihr Dienstherr jedoch ablehnte. Der Dienstherr argumentierte, dass die Impfung nicht in einem engen dienstlichen Zusammenhang erfolgt sei und das Impfzentrum nicht in seiner Verantwortung stehe.
Nachdem die Lehrerin erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, entschied das Verwaltungsgericht Mainz über den Fall. Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Obwohl die Frau während ihrer Dienstzeit geimpft worden war und eine Bescheinigung über ihre Priorisierung vorweisen konnte, wurde die Impfung nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn durchgeführt.
Das Gericht stellte fest, dass die Priorisierungs-Bescheinigung nicht als Anordnung zur Impfung gleichzusetzen sei. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass Grundschullehrer aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule Anspruch auf eine Impfung mit hoher Priorität gehabt hätten. Das dienstliche Interesse an einer schnellen Impfung habe daher nicht das private Interesse der Lehrerin überwogen, da ein solches Interesse in weiten Teilen der Bevölkerung vorhanden war.
Auch das mögliche Motiv der Lehrerin, sich impfen zu lassen, um den Schulbetrieb besser bewältigen zu können und ihren Kollegen ein Vorbild zu sein, war laut Gericht nicht ausreichend, um einen Dienstbezug herzustellen. Letztendlich wurde die Impfung als eine private Entscheidung der Lehrerin betrachtet, für die der Dienstherr nicht verantwortlich gemacht werden konnte. Daher wurde der Antrag auf Anerkennung des Impfschadens als Dienstunfall abgelehnt.
Urteil (4 K 573/22.MZ)
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