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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
In dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. April 2023 (4 O 98/21) wurde entschieden, dass ein Mieter, der im Zuge eines Umzugs Kratzer im Aufzug des Mietobjekts verursacht, auch dann zur vollständigen Schadensersatzpflicht verpflichtet ist, wenn die Beseitigung des Schadens mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
In diesem konkreten Fall hatte ein Wohnungsmieter den Fahrstuhl des Hauses bei seinem Auszug genutzt und dabei sowohl an der Rückwand als auch an der linken Seitenwand des Aufzugs, der mit Edelstahl verkleidet war, jeweils einen Kratzer verursacht.
Der Vermieter schätzte die Kosten für die Schadensbeseitigung nach Einholung eines Kostenvoranschlags auf rund 14.000 Euro. Dieser Betrag resultierte daraus, dass aus technischen Gründen ein vollständiger Austausch der beiden Wände erforderlich war.
Der Privathaftpflicht-Versicherer des Mieters hielt diese Summe für unverhältnismäßig und gestand dem Vermieter lediglich eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zu.
Das Landgericht Koblenz entschied jedoch, dass diese Einschätzung des Versicherers unrechtmäßig war und gab der Schadenersatzklage des Vermieters in vollem Umfang statt.
Das Gericht stützte sein Urteil auf die Aussagen eines Sachverständigen, der nach Befragung bestätigte, dass die einzige Möglichkeit zur Reparatur der Kratzer im Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidung durch gleichwertige Originalteile bestand. Aufgrund statischer Gründe war es nicht möglich, eine alternative Lösung wie zum Beispiel eine zusätzliche Verkleidung zur Kaschierung der Kratzer anzubringen.
Der Sachverständige erklärte weiterhin, dass die optische Beeinträchtigung deutlich sichtbar sei. Die Kosten für den Austausch der beiden Wände seien daher notwendig und somit verhältnismäßig.
Das Gericht betonte zudem, dass ein Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf Naturalrestitution habe, das heißt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder auf den entsprechenden Geldbetrag.
Des Weiteren müsse der Vermieter keinen Abzug für den "Neu für Alt"-Wert hinnehmen. Die Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen führe weder zu einer Verbesserung des Aufzugs noch zu einer Verlängerung seiner Lebensdauer.
Das Gericht argumentierte, dass Aufzüge regelmäßig im Hinblick auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden müssten und stets dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden müssten. Dies bedeute, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssten.
Insgesamt zeigt das Urteil, dass ein Mieter für die Schäden, die er im Zuge eines Umzugs verursacht, vollständig haftbar gemacht werden kann, auch wenn die Beseitigung der Schäden mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Der Vermieter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietobjekts.
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