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Steuer & Recht |
Die Bundesregierung will die jährliche Neuanpflanzungsgenehmigung für den Weinanbau begrenzen. Das geht aus dem Gesetzentwurf (20/6874) mit dem Titel „Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes“ hervor.
Eigentlich sieht die EU-Verordnung Nr. 1308/2013 vor, dass jährlich ein Prozent der Flächen, die am 31. Juli des vorangegangenen Jahres mit Reben bepflanzt waren, für Neuanpflanzungen vorgesehen werden. Allerdings kann die Fläche reduziert werden, wenn, wie im Fall der deutschen Winzer, die Notwendigkeit besteht, ein drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen zu verhindern. Laut Bundesregierung habe die Branche im Jahr 2022 zehn Prozent weniger Wein abgesetzt, was zu einem Umsatzrückgang von 6,5 Prozent geführt habe. Dabei hätten heimische Anbieter überproportionale Mengenverluste und Umsatzrückgänge gegenüber Weinen aus dem Ausland zu verzeichnen gehabt. Eine weitere Begrenzung der jährlichen Neuanpflanzungsgenehmigungen auf 0,3 Prozent der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche innerhalb der Bundesrepublik könne deshalb einer Verschlechterung der Marktsituation entgegenwirken. (…)
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 371/2023
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