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Steuer & Recht |
Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Februar 2023 (C-393/21) den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Vollstreckung einer im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann, konkretisiert.
Hintergrund der Entscheidung war ein vom Obersten Gerichtshof Litauens vorgelegtes Vorabentscheidungsgesuch im Rechtsstreit Lufthansa Technik AERO Alzey gegen Arik Air Limited, welches im Kern die Auslegung von Art. 23 sowie Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen zum Gegenstand hatte.
Der EuGH stellte zum einen fest, dass der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. Aus seiner Verwendung durch den Unionsgesetzgeber gehe hervor, dass dieser die Tragweite der genannten Bestimmung nicht nur auf Fälle höherer Gewalt beschränken wollte. Umstände höherer Gewalt sind in der Regel solche, die sich aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen ergeben, die auf eine nicht in der Sphäre des Schuldners liegende Ursache zurückzuführen sind. Der in Art. 23 Buchst. c der Verordnung enthaltene Begriff der außergewöhnlichen Umstände erfasst der Entscheidung des Gerichtshofs entsprechend auch diejenige Situation, in der die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, wenn der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt oder einen Antrag auf Berichtigung oder auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt hat.
Zudem entschied der EuGH, dass, wenn die Vollstreckbarkeit einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde, sich das nationale Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats von der Aussetzung des Verfahrens zu vergewissern hat, soweit ihm die in Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehene Bestätigung vorgelegt wurde.
Urteil des EuGH C-393/21 vom 16.02.2023
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 4/2023
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