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Steuer & Recht |
Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen ein Urteil des Landgerichts Kleve, das im zweiten Rechtsgang ergangen ist, zu entscheiden.
Das Landgericht Kleve hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 4. Strafsenat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen; insoweit wird auf die Presseerklärung vom 22. März 2021 (Nr. 62/2021) verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Kleve den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Fahrerlaubnissperre verhängt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren der Angeklagte und der bereits rechtskräftig wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilte frühere Mitangeklagte am Ostermontag 2019 gegen 22.00 Uhr mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen mit maximaler Beschleunigung nebeneinander auf einer nahezu geradlinig verlaufenden, vorfahrtsberechtigten zweispurigen Straße durch das Stadtgebiet von Moers. Der Angeklagte befuhr dabei die Gegenfahrspur und erreichte rasch eine Geschwindigkeit von 157 km/h. In diesem Moment bog die spätere Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von links aus einer Seitenstraße kommend auf die von dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten befahrene vorfahrtsberechtigte Straße ein. Trotz eines sofort eingeleiteten Brems- und Ausweichmanövers prallte der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von noch 105 km/h auf das Fahrzeug der Geschädigten. Sie erlitt schwerste Verletzungen, denen sie im Krankenhaus erlag.
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge schuldig ist. Bedingten Tötungsvorsatz hat es verneint; der Angeklagte habe nicht ausschließbar darauf vertraut, dass andere Verkehrsteilnehmer in der Lage sein würden, sein äußerst riskantes Fahrverhalten zu erkennen, sich auf die sich daraus ergebende Gefahrenlage einzustellen und es deshalb nicht zu einer Kollision kommen werde.
Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger erstreben eine Verurteilung des Angeklagten (auch) wegen Mordes.
Karlsruhe, den 26. Januar 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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