• 26.01.2023 – BGH zum beA: technisch unmögliche Einreichung unverzüglich glaubhaft zu machen

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papie ...

Apotheke
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

BGH zum beA: technisch unmögliche Einreichung unverzüglich glaubhaft zu machen

 

Anwältinnen und Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gründe dafür bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachträglicher Vortrag genügt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zahlung von Steuerberaterhonorar. Gegen die Abweisung der Zahlungsklage hatte der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 10.01.2022. Am 08.01. ging ein auf den 09.01. datierter Schriftsatz per Post beim OLG ein, mit dem der Kläger seine Berufung begründete und zwecks weiterer Begründung eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist beantragte.

Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein könnte, weil sie nicht elektronisch eingereicht worden sei. Mit erneut nicht elektronisch eingereichtem Schriftsatz, der am 25.01. beim OLG einging, erläuterte der Kläger, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründung per beA einzureichen, weil bei der beA-Karte seines Prozessbevollmächtigten die Funktionalität zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse und zum Versand gefehlt habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe daraufhin auf Rat der Bundesnotarkammer eine beA-Karte Mitarbeiter erworben, die zu deren Nutzung erforderliche PIN und PUK sei ihm aber erst am 17.01. zugegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BGH ebenfalls keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH wahrt ein Schriftsatz die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht, wenn er nicht in der nach § 520 V i. V. m. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wird. Die Berufungsbegründung des Klägers war, so der BGH, auch nicht als Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2, 3 ZPO zulässig. Denn der Kläger habe nicht bereits bei Einreichung der Berufungsbegründung am 08.01. vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb eine elektronische Einreichung technisch unmöglich sei, obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe bekannt waren und ihm die sofortige Glaubhaftmachung jener Umstände möglich gewesen sei. In einem solchen Fall sei es ohne Wirkung, wenn die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich dargelegt und glaubhaft gemacht würden.

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass man die vorübergehende technische Unmöglichkeit möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung glaubhaft machen müsse. Ein unverzügliches Nachholen der Glaubhaftmachung sei nur denkbar, wenn die Anwältin oder der Anwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und daher nicht mehr genügend Zeit habe, die entsprechenden Umstände in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dass dies der Fall gewesen wäre, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Vielmehr habe er selbst ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits im Dezember 2021 von der fehlenden Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte gewusst habe.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2023

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die PharmaRisk® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
ApoLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
ApoBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
ApoPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
ApoTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

PharmaRisk OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
PharmaRisk FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Apotheke
SingleRisk MODULAR: Risiken so individuell wie möglich absichern
ApoRecht-Police: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
CostRisk-Police: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
ApoSecura Unfallversicherung: Beruflich und privat bestens geschützt

Sicher in die Zukunft – www.aposecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Checklisten Lexikon Vergleichsrechner Produktlösungen