• 24.01.2023 – Schülerhilfe muss Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen

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Steuer & Recht |

Schülerhilfe muss Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen

 

Urteil 19 K 4745/20 vom 12.01.2023

Mit am 16.01.2023 bekannt gegebenem Urteil vom 12.01.2023 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage des Betreibers der Schülerhilfe in Lüdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert worden waren.

Der in Dortmund wohnhafte Kläger betreibt als Franchisenehmer die „Schülerhilfe“ Lüdenscheid. Im Zuge des ersten sog. Lockdowns im März 2020 wurde die Durchführung entsprechender Unterrichtsangebote in Präsenz aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung untersagt. Am 27. März 2020 beantragte der Kläger über eine entsprechende Online-Plattform die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die ihm nachfolgend bewilligt und ausgezahlt wurde. Mitte Mai 2020 erhielt das federführende Landeswirtschaftsministerium durch anonyme E-Mails Mitteilung darüber, dass der Kläger seine Dienste online anbiete und daraus weiter Einnahmen erziele. Diese E-Mails nahm die für den Kläger zuständige Bezirksregierung Arnsberg zum Anlass, ein Verfahren zur Rückforderung der Soforthilfe einzuleiten. Zugleich erstattete sie gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Vorwurfs des Betruges, die Durchsuchungen beim Kläger und seinem Steuerberater zur Folge hatten. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ein.

Mit dem hier angefochtenem Bescheid vom 7. Oktober 2020 nahm die Bezirksregierung Arnsberg die Soforthilfebewilligung zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung der 9.000 Euro auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden und er ihr gegenüber falsche Angaben gemacht habe.

Mit seiner gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klage hatte der Kläger Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rücknahmebescheid rechtswidrig. Die diesem zugrunde liegende Annahme, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden habe, beruht ausschließlich auf zwei anonymen E-Mails und ist „ins Blaue“ hinein erfolgt. Im Rahmen der Ermessensbetätigung wird zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Bewilligung durch falsche Angaben erwirkt habe. Für diesen Vorwurf fehlt es an jeder tragfähigen Grundlage.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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