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Steuer & Recht |
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.01.2023 zum Beschluss L 3 R 764/21 NZB vom 12.09.2022
Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Beschluss vom 12.09.2022 entschieden (Az. L 3 R 764/21 NZB).
Der Kläger nahm an einer beruflichen Rehabilitation zum IT-Systemelektroniker teil. Er rüstete seinen PC mit Hardware auf und beantragte anschließend die Erstattung der Kosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (ca. 600 Euro).
Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Übernahme ab, nachdem ihm das Berufsförderungswerk mitgeteilt hatte, dass eine besondere PC-Ausstattung zur pandemiebedingten Weiterführung der Ausbildung im Online-Modus nicht erforderlich gewesen sei. Das SG Köln wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da er den Antrag erst nach der Beschaffung gestellt habe. Der Rehabilitationsträger müsse grundsätzlich vorab prüfen können, ob und wie das Rehabilitationsziel erreicht werden könne. Der Kläger habe zudem nicht bewiesen, dass die PC-Aufrüstung erforderlich gewesen sei.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Ein Zulassungsgrund liege nicht vor. Insbesondere werfe der Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Kläger begehre Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Teilhabeleistung (§ 18 SGB IX). Das BSG habe mehrfach entschieden, dass Voraussetzung hierfür grundsätzlich die vorherige Antragstellung sei. Durch die Corona-Pandemie sei keine Änderung eingetreten, die diese höchstrichterliche Rechtsprechung hinfällig erscheinen lasse. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass ihn die Einschränkungen während der Pandemie an einer vorherigen Kontaktaufnahme gehindert hätten. Selbst wenn es Betretungsverbote in den Räumen des Beklagten gegeben haben sollte, sei eine Kontaktaufnahme und Antragstellung telefonisch oder schriftlich (z. B. per E-Mail) möglich gewesen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei schließlich nicht ersichtlich.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete nicht, Aufwendungen während der Rehabilitation kulant und großzügig auch rückwirkend aus Hilfsfonds zu erstatten. Eine Ungleichbehandlung von beruflichen Rehabilitanden gegenüber Schülern durch den Digitalpakt für Schulen sei zudem nicht erkennbar. Schulische Bildung und berufliche Rehabilitation seien unterschiedliche Sachverhalte, für die in der Folge unterschiedliche Maßstäbe gelten könnten.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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