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Steuer & Recht |
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Einstufung ihrer Hunde als gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt.
Die Antragstellerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Deutsche Dogge. Im April 2022 kam es zu einem Beißvorfall, an dem beide Hunde beteiligt waren. Hierbei fügte die „dunkle Dogge“ einem anderen Hund mehrere Bissverletzungen zu, die zum Tod des Tieres führten. Die „weiße Dogge“ biss nach einem anderen fremden Hund, der in der Folge lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Daraufhin stufte die zuständige Verbandsgemeinde Gerolstein die Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein, verfügte später eine Haltungsuntersagung und ordnete die Sicherstellung und Verwahrung der Tiere an. Die Hunde wurden daraufhin in einer Tierpension untergebracht, wo sie unerlaubt entwendet wurden. Nachdem die Polizei den Lebensgefährten der Antragstellerin beim Spaziergang mit den Doggen angetroffen hatte und es zu einem neuerlichen Beißvorfall gekommen war, ordnete die Verbandsgemeinde erneut die Sicherstellung der Tiere an.
Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Verfügungen ein und suchte beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beißvorfall im April 2022 sei durch das Verhalten der anderen Hunde provoziert worden. Ihre Doggen hätten sich lediglich artgerecht verhalten, da sie ihr Revier und sich selbst hätten verteidigen wollen.
Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund. Nur wenn es sich bei dem Biss ausschließlich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten und somit um artgerechtes Verteidigungs- und Abwehrverhalten handele, sei ein Beißvorfall ausnahmsweise „gerechtfertigt“. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Bei den Bissen handele es sich um (absolut) übertriebene Reaktionen der beiden Doggen, die kein artgerechtes Verteidigungsverhalten gezeigt hätten, sondern nur mit einem übersteigerten Aggressionspotenzial erklärt werden könnten. Das instinktive Territorialverhalten möge zwar rechtfertigen, dass ein Hund einen „Eindringling“ mit Bellen und eventuell auch Verfolgung verjagt. Es könne jedoch unter keinen Umständen toleriert werden, dass ein Hund auf Verletzung seines Territoriums mit einem Biss reagiere, der zum Tod bzw. zur Lebensgefahr des anderen Tieres führe.
Da die Einstufung der Hunde der Antragstellerin als gefährliche Hunde keinen rechtlichen Bedenken begegne, seien auch die weiteren von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen, wie die Haltungsuntersagung wegen der fehlenden Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde sowie die (wiederholte) Sicherstellung und Verwahrung der Hunde, rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Beschluss 8 L 3573/22 vom 06.01.2023
Quelle: VG Trier
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