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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) befasst sich mit der Frage, ob das Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto zum Arbeitsweg gehört und ob der Unfallversicherer in einem solchen Fall leisten muss. In dem konkreten Fall hatte eine Frau nach der Fahrt ins Büro ihr Auto auf einem Parkplatz abgestellt und wollte es mit einer Frostschutz-Abdeckung schützen. Dabei knickte sie um und brach sich das Sprunggelenk.
Das LSG entschied, dass das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Weitergehen zu Fuß nicht zum Arbeitsweg gehört, sondern diesen aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen hat. Das Gericht stellte fest, dass das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe eine unversicherte Handlung darstellt, die allein der Vorbereitung einer späteren Fahrt dient. Es handelt sich nicht um eine private Verrichtung "im Vorbeigehen", sondern um eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges, da das Abdecken der Scheibe einen räumlichen Abweg und eine vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert.
Das LSG urteilte somit, dass die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten hat und der Unfallversicherer nicht leisten muss.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass es für den Versicherungsschutz bei einem Arbeitsweg darauf ankommt, ob die Handlung, die zu einem Unfall führt, noch als Teil des Arbeitsweges angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung als eine unversicherte Handlung betrachtet, die den Arbeitsweg unterbricht. Es zeigt auch, dass es wichtig ist, die konkreten Umstände des Unfalls zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Handlung noch einen engen Bezug zum Arbeitsweg aufweist.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass bestimmte Handlungen, die außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit und des direkten Arbeitsumfelds stattfinden, nicht automatisch unter den Schutz der Unfallversicherung fallen. Es ist ratsam, sich mit den Versicherungsbedingungen vertraut zu machen und bei Zweifeln mit dem Arbeitgeber oder der Unfallversicherung Rücksprache zu halten, um Missverständnisse und unklare Situationen zu vermeiden.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2022 – Az. L 6 U 61/20
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