• 10.01.2023 – Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse startet

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Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse startet

 

Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlastet die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gibt es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemisst sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Sie wird den Energieversorgern vom Bund erstattet. Wichtig dabei ist, dass sich Energiesparen weiter lohnt: Verbraucher erhalten diesen Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch.

Die Gas- und Wärmepreisbremse greift für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.

Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese können ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.

Ab März 2023 wird zudem die Strompreisbremse starten, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weitere Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse folgen in Kürze.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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