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Steuer & Recht |
DStV, Mitteilung vom 10.01.2023
Die EU-Kommission möchte bestimmte Aspekte der bestehenden nationalen Insolvenzrechtsregelungen europaweit harmonisieren. Ziel ist es dabei, Rechtsunsicherheit und Hemmnisse für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU abzubauen.
Derzeit gibt es in der EU 27 unterschiedliche nationale Insolvenzrechtsregelungen. Dieser Umstand führt zur Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Investoren. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem vor, die Interessen von Gläubigern besser zu schützen und Kleinstunternehmen im Falle einer Insolvenz ein vereinfachtes und effizienteres Abwicklungsverfahren (engl. Pre-Pack) zu ermöglichen.
Um den Erhalt der Insolvenzmasse für Gläubiger zu gewährleisten, sollen Mitglieder der Geschäftsführung in Zukunft in allen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, spätestens drei Monate nachdem sie von der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens erfahren haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Gericht zu stellen. Sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können Haftungsansprüche seitens der Gläubiger entstehen.
Außerdem soll Kleinstunternehmen durch das sog. Pre-Pack-Verfahren (pre-packed insolvency sale) ein schnelleres und effizienteres Abwicklungsverfahren im Falle einer Insolvenz ermöglicht werden. Beim Pre-Pack-Verfahren wird die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart. Das Verfahren kann auch dann eröffnet werden, wenn der Schuldner nicht genügend Vermögenswerte hat, um für die entstehenden Kosten aufzukommen.
Zudem sieht die EU-Kommission in ihrem Richtlinienentwurf eine dreimonatige Frist für die Geschäftsleitung zur Stellung eines Insolvenzantrags vor. Der Vorschlag der EU-Kommission stellt eine Mindestharmonisierung dar. Die Mitgliedstaaten können bestehende strengere Vorgaben beibehalten oder neu einführen. Deshalb müsste die derzeitige deutsche Regelung, nach der ein Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist, nicht abgeändert werden.
Positiv ist hervorzuheben, dass sich der Vorschlag der EU-Kommission zu den Anfechtungsklagen weitgehend am bestehenden deutschen Recht orientiert. Somit bleibt eine befürchtete Beschränkung des deutschen Anfechtungsrechts aus.
Der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts ist Teil eines Maßnahmenpakets der EU-Kommission zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte. Es beinhaltet insgesamt sechs Legislativvorschläge zum Insolvenzrecht, Clearing und der Notierung von Unternehmen an öffentlichen Märkten.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de
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