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Steuer & Recht |
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2023 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts (www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) unter der Rubrik „Rechtsprechung“ zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.
Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2023 auf Basis der 5. Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2023 deutlich erhöhen. Dem steht das Kindergeld gegenüber, das sich ab dem 1.1.2023 für alle Kinder einheitlich auf 250 Euro beläuft und nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist.
Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt ab dem Jahreswechsel im Regelfall monatlich 930 Euro (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).
Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen sind ebenfalls deutlich angehoben worden. So steigt zum Beispiel der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zum Jahreswechsel von bisher 1.160 Euro um 210 Euro auf 1.370 Euro an. Ähnliche Veränderungen finden sich auch zu den weiteren Selbstbehaltssätzen. Dies beruht auf den mit der Einführung des Bürgergeldes einhergehenden Veränderungen, insbesondere der Fortschreibung der Regelbedarfe, und berücksichtigt damit zeitnah die zu erwartende Preisentwicklung. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen erhöht werden.
Darüber hinaus enthalten die Leitlinien redaktionelle Änderungen, die auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen.
Quelle: OLG Celle
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