• 24.10.2025 – Corona-Quarantäne und Entschädigung, Apothekenpraxis und Selbständige, BVerwG-Maßstab Vermeidbarkeit

    APOTHEKE | Medienspiegel & Presse | Für Apotheken und Selbständige ordnet das BVerwG § 56 IfSG neu: Vermeidbarkeit knüpft an Empfehlung und Zugang der Impfung an – kein Ans ...

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Corona-Quarantäne und Entschädigung, Apothekenpraxis und Selbständige, BVerwG-Maßstab Vermeidbarkeit

 

Das BVerwG präzisiert § 56 IfSG für Apotheken und Selbständige: Kein Ersatz, wenn eine empfohlene und zugängliche Covid-Impfung die Quarantäne als vermeidbar erscheinen ließ.

Stand: Freitag, 24. Oktober 2025, um 18:12 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (9. Oktober 2025, 3 C 5.24) markiert eine Zäsur für Entschädigungen nach § 56 IfSG: Ein selbstständig Erwerbstätiger, der im Oktober 2021 ungeimpft eine vierzehntägige Quarantäne befolgen musste, erhält keinen Ersatz des Verdienstausfalls, weil die Quarantäne durch eine öffentlich empfohlene und verfügbare Impfung „vermeidbar“ gewesen sei. Anders als die Vorinstanzen verlangt das BVerwG keine „nahezu sichere“ Verhinderung der Infektion; es genügt die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert hätte. Damit verschiebt sich der Prüfmaßstab von einer quantifizierten Wirksamkeitsgrenze hin zu einem normativen Verständnis von Vermeidbarkeit, das an Empfehlung und Zugänglichkeit anknüpft. Für Apothekenbetreiberinnen und -betreiber ist das doppelt relevant: als potenziell anspruchsberechtigte Selbständige und als Arbeitgeber im Gesundheitsbereich, der Beschäftigte, Aushilfen und Boten einbindet. Die Entscheidung wirkt rückwirkend auf Fälle der Hochinzidenzphase und zugleich nach vorn, wenn künftig öffentlich empfohlene Impfungen für den Ausschluss von Ansprüchen genügen. Zugleich bleibt Raum für Ausnahmen, etwa bei medizinischer Kontraindikation oder fehlender realer Zugänglichkeit, die – falls belegt – das Verdikt der Vermeidbarkeit durchbrechen können.

 

 

Die Ausgangslage des Falles ist schnell erzählt und doch juristisch verzweigt: Ein Selbständiger wird im Oktober 2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet, eine 14-tägige Quarantäne wird behördlich verfügt, Erwerbsarbeit fällt aus, ein Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG wird gestellt. Das Bundesland lehnt ab und verweist auf § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG, wonach der Anspruch entfällt, wenn die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Vor dem VG und dem VGH obsiegt der Kläger zunächst, weil beide Gerichte für die „Vermeidbarkeit“ eine sehr hohe Impfeffektivität – mit einer Richtgröße von 90 Prozent – fordern, die sie für Herbst 2021 nicht als gesichert ansehen. Das BVerwG hebt diese Entscheidungen auf und stellt klar, dass das Gesetz keine derart hohe Schwelle kenne, sondern die Möglichkeit der Verhinderung ausreiche. Der Fall wird zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückverwiesen, aber der rechtliche Maßstab ist gesetzt und trägt über den Einzelfall hinaus.

Im Zentrum steht die Auslegung eines knappen Satzes, dessen Tragweite erst im Streitfall sichtbar wird. „Vermeidbar“ ist nach der Linie des BVerwG nicht erst dann, wenn medizinische Evidenz nahezu Sicherheit verspricht, sondern bereits dann, wenn die Impfung eine plausible Chance bot, die Infektion zu verhindern und damit die Quarantäne zu ersparen. Dieser Ansatz knüpft an den Schutzzweck des IfSG an, der kollektive Gefahrenabwehr, Verhaltenslenkung und soziale Ausgleichsmechanismen austariert. In der Hochphase der Pandemie galten STIKO-Empfehlungen als maßgeblicher Orientierungsrahmen; ihre öffentliche Empfehlung und die reale Verfügbarkeit sind die Ankerpunkte, an denen das Gericht Vermeidbarkeit festmacht. Damit wird der Prüfmaßstab verrechtlicht und entzieht sich einer nachträglichen, fallweisen Diskussion über tagesaktuelle Wirksamkeitszahlen, die in der Epidemiologie fluktuieren.

Die Vorinstanzen hatten demgegenüber eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit gefordert, die faktisch einem überwiegend sicheren Schutz nahekam. Dieser probabilistische Maßstab sollte verhindern, dass bloß theoretische Möglichkeiten anspruchsausschließend wirken; er führte jedoch zu einem Beweisprogramm, das weder Gesetzeswortlaut noch Normzweck zwingend verlangten. Das BVerwG dreht die Blickrichtung und fragt nicht, ob eine Impfung eine konkrete Infektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, sondern ob die Impfung als solche ein taugliches, empfohlenes und zugängliches Mittel war, um die Gefahr zu mindern. Diese Verschiebung ist bedeutsam, weil sie den Anspruchsausschluss entkoppelt von nachträglichen Debatten über Varianten, Impfstoffgenerationen oder individuelle Exposition. Zugleich hält sie die Tür offen für atypische Konstellationen, in denen Empfehlung und Zugänglichkeit nicht vorlagen oder medizinische Gründe gegen die Impfung sprachen.

Für die Praxis selbstständig Tätiger – und dazu zählen Inhaberinnen kleiner Apotheken, Filialleiter mit unternehmerischer Verantwortung und freiberufliche Vertretungen – verlagert sich der Fokus auf Dokumentation von Zumutbarkeit und Zugänglichkeit. Wer 2021 ungeimpft blieb, weil etwa eine ärztlich attestierte Kontraindikation bestand, befindet sich außerhalb des nun gezogenen Ausschlussrahmens; wer keinen Zugang hatte, weil lokale Angebote faktisch fehlten, kann die Vermeidbarkeit bestreiten. Umgekehrt genügt für den Ausschluss in der Linie des BVerwG, dass eine öffentlich empfohlene Impfung im Raum stand und real zugänglich war, selbst wenn sie keinen absoluten Schutz versprach. Für Arbeitgeber im Apothekenkontext, die Entgeltfortsetzung, Quarantänezeiten und Ausfälle im Team koordinierten, wird die Einordnung älterer Fälle damit klarer lesbar. Es bleibt aber dabei, dass arbeits- und sozialrechtliche Folgen eigenständigen Logiken folgen und nicht automatisch der IfSG-Systematik entsprechen.

Verwaltungspraktisch stellt das Urteil die Behörden vor eine geordnete, aber anspruchsvolle Aufgabe: Sie müssen Empfehlungslagen, lokale Verfügbarkeit und individuelle Ausnahmegründe retrospektiv nachvollziehen. Aktennotizen zu Impfangeboten, Terminportalen und mobilen Teams, die in vielen Regionen dokumentiert wurden, gewinnen in der Begründung von Ablehnungen an Gewicht. Auf Antragstellerseite werden medizinische Bescheinigungen, Zeitlinien und Nachweise der tatsächlichen Zugangsversuche zu maßgeblichen Belegstellen, ohne dass eine überzogene Beweislast aufgebaut werden darf. Das BVerwG vermeidet eine Beweisfalle, indem es die Schwelle der Vermeidbarkeit niedrig ansetzt, aber es verlangt Sorgfalt, damit typisierte Annahmen nicht blind angewandt werden. So verschiebt sich der Diskurs von der Modellrechnung zur Verwaltungsarchitektur, in der Nachvollziehbarkeit der Schlüssel zum fairen Ergebnis wird.

Rechtssystematisch positioniert das Urteil § 56 IfSG zwischen Solidarprinzip und Eigenverantwortung, ohne das eine gegen das andere auszuspielen. Entschädigungen kompensieren staatlich angeordnete Absonderungen, nicht individuelle Risikoentscheidungen gegen empfohlene Schutzangebote. Dieser Gedanke ist nicht pandemiespezifisch und lässt sich auf künftige Lagen übertragen, in denen Impfungen oder Prophylaxen öffentlich empfohlen werden. Er ist zugleich kein Moralisieren, sondern ein Regelangebot: Wer Schutz ablehnt, trägt die Folgen nicht auf die Allgemeinheit ab, solange der Schutz empfohlen und erreichbar war. Das schließt Härten nicht aus, macht aber das Kriterium der Vermeidbarkeit klarer, handhabbarer und – aus Sicht der Verwaltung – gleichmäßiger.

In der Kommunikation mit der Öffentlichkeit – und hier berühren Apotheken als niedrigschwellige Anlaufstelle direkt die Erwartungsebene – zahlt sich begriffliche Klarheit aus. „Vermeidbar“ ist im juristischen Sinn ein anderes Wort als „sicher vermeidbar“; das Urteil erklärt, warum der Gesetzgeber keine nahezu sicheren Wirkungen voraussetzt. Apotheken geraten damit nicht in die Rolle, Rechtsrat zu erteilen, wohl aber in die Position, Begriffe präzise zu übersetzen: Empfehlung ist eine öffentlich verantwortete Linie, Zugänglichkeit ist ein Faktum vor Ort, und Ausnahmen sind belegpflichtig. Die Entscheidung wirkt so auch als Sprachregel, die Missverständnisse vermindert, wenn ältere Fälle aus der Pandemiezeit noch nachwirken – sei es in der Verwaltungspraxis oder in der persönlichen Erinnerung.

Für die Versorgungslandschaft bleibt schließlich ein übergreifender Lerneffekt: Normen, die in außergewöhnlichen Lagen geschaffen oder geschärft wurden, verlangen spätere Justierung und Klärung. Das BVerwG liefert diese Klärung, indem es eine schlichte, aber tragfähige Formel bestätigt: Möglichkeit der Verhinderung plus Empfehlung plus Verfügbarkeit genügt für den Ausschluss. Der Anspruch an Gerechtigkeit wird dadurch nicht reduziert, sondern in geregelte Bahnen gelenkt, die Ausnahmen kennt und Belege verlangt. Für Apotheken als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge bedeutet das, dass Rechtsklarheit nicht am HV-Tisch entsteht, aber dort erklärt werden kann. So bleibt die Balance zwischen Effizienz, Empathie und Rechtssicherheit auch in Fragen bestehen, die weit über den Alltag der Offizin hinausreichen.

Zwischen medizinischer Evidenz und rechtlicher Verlässlichkeit verläuft eine feine Linie: Zahlen schwanken, Empfehlungen justieren sich, doch Verfahren brauchen einen konstanten Maßstab. Das BVerwG setzt ihn, indem es Vermeidbarkeit nicht mit Sicherheit verwechselt und Empfehlung sowie Zugänglichkeit zum Anker macht. So wird aus einem Einzelfall eine lesbare Regel, die Verwaltung und Betroffene gleichermaßen verstehen können. In dieser Lesbarkeit liegt die eigentliche Entlastung der Debatte.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wenn Vermeidbarkeit an Empfehlung und Zugang gebunden ist, verliert der Streit um tagesaktuelle Prozentsätze seine Schärfe und gewinnt an Fairness. Wenn Verwaltung Entscheidungen nachvollziehbar herleitet, entsteht Vertrauen, auch dort, wo Ansprüche entfallen. Wenn Ausnahmen belegbar bleiben, wird die Regel nicht hart, sondern handhabbar. Und wenn Apotheken die Sprache der Norm in Alltagssprache übersetzen, wandelt sich ein abstraktes Urteil in Orientierung, die trägt.

 

Tagesthemenüberblick: https://aposecur.de/aktuell

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