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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Donnerstag, 23. Oktober 2025, 18:08 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Ein Tag mit vier Linien, die Apotheken unmittelbar betreffen: Der EuGH ordnet Tiertransporte haftungsrechtlich wie Reisegepäck nach Montreal ein – ohne Wertdeklaration gilt der allgemeine Höchstbetrag, Tierschutz bleibt Pflicht. In Hessen begrenzt der Staatsgerichtshof den Corona-Untersuchungsausschuss auf präzisierte Fragen und stärkt so Bestimmtheit und Landesbezug; Kontrolle bleibt möglich, aber eingehegt. Pharmazeutisch rückt Cannabis als Vielstoffgemisch in den Fokus: Der Entourage-Effekt erklärt, warum Vollspektrumextrakte anders wirken können als isolierte Substanzen, verlangt aber Standardisierung, saubere Profile und nüchterne Dosisfindung. Und im Alltag zeigt „Birkenzucker“ (Xylit), wie Namen täuschen: Pollenallergene fehlen, der Stoff ist zahnfreundlich, kann aber – als Polyol – den Darm reizen und ist für Hunde gefährlich. Was Apotheken daraus machen: klare Einordnung am HV, rechtssichere Kommunikation, dokumentierte Beratung und Routinen, die Erwartungen dämpfen, ohne Chancen kleinzureden.
Ein ungewöhnlicher Transportfall hat den Europäischen Gerichtshof beschäftigt und eine grundlegende Einordnung erzwungen. Ausgangspunkt war der Verlust einer Hündin, die im Frachtraum eines Linienfluges in einer Transportbox befördert wurde und sich während des Handlings befreite. Die Reisende verlangte immateriellen Schadenersatz in erheblicher Höhe, die Airline akzeptierte die Haftung, wollte sie jedoch auf den für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag begrenzen. Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob Haustiere überhaupt unter den Begriff des Reisegepäcks fallen oder ob eine Sonderstellung greift. Der Gerichtshof entschied, dass Haustiere haftungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen sind und im Rahmen des Montrealer Übereinkommens wie Reisegepäck behandelt werden.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Systematik des Montrealer Übereinkommens, das Beförderungsrisiken in die Kategorien Personen, Reisegepäck und Güter trennt. „Personen“ meint ausschließlich Reisende, sodass Tiere, so sehr sie geschützt sind, nicht als Personen gelten und außerhalb dieser Kategorie zu verorten sind. Für aufgegebenes Reisegepäck sieht das Übereinkommen einen Haftungshöchstbetrag vor, der ohne besondere Wertdeklaration sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst. Wer einen höheren Schutz wünscht, kann beim Check-in einen besonderen Wert angeben und den entsprechenden Zuschlag entrichten, wodurch die Haftungsobergrenze angehoben wird. Die Entscheidung sorgt damit für einheitliche Auslegung und reduziert das Risiko divergierender nationaler Lösungen.
Die rechtliche Einordnung hebt den Tierschutz nicht auf, sondern ergänzt ihn um klare Haftungsfolgen. Airlines bleiben verpflichtet, das Wohl der Tiere durch geeignete Transportmittel, sichere Fixierungen und sachgerechtes Handling zu gewährleisten. Zugleich wird das Anspruchsmanagement für Betroffene transparenter: Ohne deklarierte Wertaufstufung greift der allgemeine Haftungsrahmen, innerhalb dessen auch seelische Belastungen berücksichtigt werden. Für Reisende entsteht ein planbarer Weg, der bei besonderen Tieren – etwa Assistenz- oder Zuchthunden – die gezielte Wertdeklaration nahelegt. Für Versicherer und Rechtsberater wird die Beweisführung klarer, weil Besitzübergabe, Verlustsachverhalt und Gegenmaßnahmen entlang der Gepäcklogik dokumentiert werden.
Operativ adressiert das Urteil die Schnittstellen zwischen Bodenabfertigung, Tiertransportstandards und Vertragsbedingungen der Luftfahrtunternehmen. Beförderungsbedingungen, die Tiertransporte regeln, gewinnen an Verbindlichkeit, sofern sie die Mindestvorgaben des Übereinkommens und des Tierschutzrechts nicht unterschreiten. Praktisch bedeutet dies dokumentierte Kontrollen der Transportbehältnisse, nachvollziehbare Übergaben und definierte Reaktionsketten, falls sich ein Tier befreit. Wo Mitverschulden eine Rolle spielt – etwa unzureichend gesicherte private Boxen – kann dies die Haftung beeinflussen, ohne den grundsätzlichen Anspruch zu erlöschen. Die Entscheidung wirkt damit auch präventiv, weil sie Sorgfaltspflichten auf beiden Seiten deutlicher konturiert.
Wirtschaftlich schafft die Klarstellung kalkulierbare Risiken entlang der Beförderungskette. Airlines können Deckungskonzepte aus Haftpflicht und Transportversicherung enger an die Gepäcklogik koppeln und Schulungen passgenau ausrichten. Tierhalterinnen und Tierhalter erhalten ein Instrumentarium, um den Wert ihrer Tiere vorab zu schützen, statt sich im Nachgang auf unbestimmte immaterielle Posten zu stützen. Grenzfälle bleiben denkbar, etwa bei komplexen Reiseketten mit Codeshares und Drittstaatensegmenten, doch der europäische Kern ist geordnet. Für die Rechtsanwendung in Mitgliedstaaten ergibt sich eine stabile Leitlinie, die künftige Einzelfälle schneller auf die wesentlichen Fragen zuschneidet. Im Ergebnis verbindet die Entscheidung Tierschutz als Leitplanke mit einer haftungsrechtlichen Spur, die überraschte Erwartungen reduziert und Vorsorge belohnt.
Der hessische Corona-Untersuchungsausschuss bleibt politisch umkämpft und juristisch eingehegt: Der Staatsgerichtshof hat den ursprünglich weit gespannten Katalog der Fragen überwiegend bestätigt, zugleich aber an mehreren Stellen nachgeschärft. Im Ergebnis darf der Ausschuss statt der zuvor reduzierten sieben nun elf präzisierte Fragen behandeln, während diffuse oder hessenfremde Komplexe draußen bleiben. Die Entscheidung zeichnet damit eine Linie zwischen legitimer Kontrolle und ausufernder Generalabrechnung, die weder Parlament noch Öffentlichkeit weiterbringt. Für die Arbeitsfähigkeit des Gremiums bedeutet das Klarheit über Thema, Tiefe und Reichweite, ohne die politische Minderheit aus dem Verfahren zu drängen. Kontrolle bleibt möglich, aber sie folgt einer Spur, die justiziabel und bearbeitbar ist.
Im Mittelpunkt steht die Anforderung an Bestimmtheit und Landesbezug, die die Richter mehrfach betonten und an Beispielen erläuterten. Fragen, die mit unbestimmten Oberbegriffen arbeiten, öffnen zwar politisch Raum, versperren aber rechtlich den Zugang zu Beweiserhebung und Abwägung. Der Ausschuss kann nur dann sinnvoll arbeiten, wenn sein Auftrag konkrete Maßnahmen, Zeiträume und Zuständigkeiten adressiert. Genau hier grenzt der Beschluss die Sphären: Was die Landesregierung verantwortete, gehört in den Katalog; was ohne belastbaren Hessenbezug operiert, bleibt Gegenstand der allgemeinen Debatte. Damit wird aus Verfahrensrecht kein Formalismus, sondern die Voraussetzung für Ergebnisse, die Bestand haben.
Politisch lesen die Fraktionen das Urteil erwartbar unterschiedlich: Die Opposition reklamiert die vier zusätzlichen Fragen als Teilerfolg, die übrigen Fraktionen sehen ihre Eingrenzung weitgehend bestätigt. Für die Praxis des Ausschusses ist diese Optik zweitrangig, weil die tägliche Arbeit nicht vom Etikett, sondern von Zeugenlisten, Aktenzugang und protokollierbarer Beweiswürdigung lebt. Auch die Zusammensetzung des Gremiums bleibt stabil, sodass Mehrheits- und Minderheitsrechte über bekannte Wege wirken. Bemerkenswert sind die Sondervoten, die mehr Öffnung signalisierten, im Ergebnis aber die Urteilslinie tragen. Sie markieren einen Rand des Diskurses, ohne den Kern der Entscheidung zu verschieben.
Operativ zwingt die nun definierte Reichweite zu Priorisierung: Elf Fragen sind genug, um systematisch zu arbeiten, aber zu viele, um sie ohne Takt zu bewältigen. Der Ausschuss wird Beweisaufnahmen bündeln, thematische Blöcke bilden und Doppelungen vermeiden müssen, damit aus Kalendern Erkenntnisse statt Verfahrenstermine werden. Für die Landesverwaltung bedeutet das planbaren Aufwand, klare Fristen und eine Aktenführung, die den gerichtlichen Anforderungen genügt. Öffentlichkeit entsteht dann, wenn Sitzungen nachvollziehbar strukturiert und Ergebnisse verständlich verdichtet werden. So wird aus dem parlamentarischen Instrument keine Bühne, sondern ein Arbeitsraum, der Transparenz herstellt.
Inhaltlich verschiebt die Entscheidung den Fokus weg von allgemeinen Deutungen hin zur Prüfung konkreter Lagen: Belastung der Kliniken, Struktur der Krisenstäbe, Datenflüsse zwischen Behörden, Kommunikation mit Kommunen und Verbänden. Wo Zahlen, Protokolle und Verantwortlichkeiten deckungsgleich sind, wird der Erkenntnisgewinn größer sein als bei symbolischen Debatten. Für das Land ist das keine Rückzugsgefecht, sondern die Chance, Strukturen zu justieren, ohne rückwirkend Politik zu inszenieren. Für die Opposition bleibt der Raum, Fehlentwicklungen sichtbar zu machen, aber unter der Bedingung, dass Behauptungen prüfbar und Ergebnisse anschlussfähig sind. In diesem Rahmen kann ein Untersuchungsausschuss leisten, wofür er geschaffen wurde: Fehler erkennen, Lehren ziehen, Strukturen verbessern. Die nächsten Etappen hängen daran, ob das Gremium Tempo in Methoden übersetzt und Konflikte in Fragen, die sich beantworten lassen. Am Ende zählt, dass Verfahren Ordnung stiftet und nicht nur Positionen verhärtet.
Cannabis ist pharmakologisch kein Solist, sondern ein Ensemble: Die Wirkung entsteht aus dem Zusammenspiel vieler Inhaltsstoffe, deren Beiträge sich gegenseitig verstärken, abschwächen oder umlenken. Unter dem Entourage-Effekt versteht man genau diese Matrix, in der prominente Akteure wie Δ9-THC und CBD von Nebencannabinoiden und Terpenen moduliert werden. Klinisch relevant wird das dort, wo Vollspektrumextrakte andere Profile zeigen als isolierte Substanzen, etwa bei Schmerzwahrnehmung, Spastik oder Übelkeit. Zugleich ist die Evidenz heterogen, weil Sorten, Extrakte und Darreichungen variieren und Studien selten dieselbe chemische Signatur vergleichen. Für Beratung und Versorgung zählt deshalb ein nüchterner Blick: Welche Matrix liegt tatsächlich vor, und welche Ziele sind realistisch?
Chemisch beginnt der Weg in der Pflanze bei der Vorläufersubstanz Cannabigerolsäure, aus der Synthasen THCA und CBDA erzeugen, die durch Erwärmung zu THC und CBD decarboxylieren. Neben diesen Leitinhaltsstoffen entstehen Dutzende Nebencannabinoide wie CBG, CBN, THCV oder Δ8-THC, die eigene, teils dosisabhängige Profile zeigen und an weiteren Zielstrukturen angreifen. Im Endocannabinoidsystem wirken THC als partieller Agonist an CB1/CB2 und CBD als negativer allosterischer Modulator, der CB1-Signale abschwächt und zusätzliche Effekte jenseits der Rezeptoren entfalten kann. Diese Rezeptorlandschaft erklärt, warum psychotrope, analgetische, antiemetische oder anxiolytische Wirkungen nebeneinander auftreten und sich je nach Matrix verschieben. Für die Praxis bedeutet das: Nicht nur die Dosis macht die Wirkung, sondern die Kombination und ihr Verhältnis.
Terpene sind mehr als Duftstoffe; sie tragen zur Wahrnehmung und möglicherweise zur Modulation bei, etwa wenn Myrcen sedierende, Limonen stimmungsaufhellende oder Linalool anxiolytische Effekte nahelegt. Ob diese Beiträge klinisch bedeutsam sind, hängt von Konzentrationen, Bioverfügbarkeit und Zielgewebe ab, die sich zwischen Inhalation und oraler Einnahme deutlich unterscheiden. Bei oraler Anwendung prägen First-Pass-Metabolismus, Fettnahrung und Matrixeffekte den Verlauf, während inhalative Pfade rascher wirken, aber kürzer anhalten. Vollspektrumextrakte können dadurch eine breitere, teils flachere Wirkkurve erzeugen als isolierte Wirkstoffe, was für bestimmte Indikationen gewünscht, für andere hinderlich ist. Beratung ordnet diese Unterschiede, damit Erwartung und Einnahmeform zusammenpassen.
Klinisch belegt sind Nutzenfenster vor allem bei Chemotherapie-bedingter Übelkeit, chronischen Schmerzen und Spastik, während viele weitere Felder noch auf belastbare Daten warten. Risiken bleiben real: psychotrope Nebenwirkungen, kardiovaskuläre Reaktionen, Interaktionen über CYP-Enzyme und additive Effekte mit sedierenden Arzneien. Standardisierung ist deshalb kein akademischer Luxus, sondern die Voraussetzung für reproduzierbare Ergebnisse: Chemovar-Profile, chargenscharfe Analytik und klare Angaben zu THC/CBD-Verhältnis, Nebencannabinoiden und Terpenen. Dosisfindung folgt dem Prinzip „low and slow“, weil Toleranzentwicklung, Komedikation und Vulnerabilität das Fenster verschieben. In der Offizin entsteht Wert, wenn diese Faktoren ruhig sortiert und in nachvollziehbare Alltagsschritte übersetzt werden.
Die Forschung bewegt sich in drei Richtungen: definierte Vollspektrumextrakte, optimierte halbsynthetische Derivate und rationale Stoffkombinationen, die bestimmte Signalwege adressieren. Studien brauchen vergleichbare Matrizen, sinnvolle Endpunkte und eine Sprache, die Patientinnen und Patienten versteht, ohne zu versprechen, was noch nicht belegt ist. Regulativ bleibt entscheidend, dass Etikett und Inhalt deckungsgleich sind und Aufklärung Nebenwirkungen, Fahrfähigkeit und Interaktionen einschließt. Damit wird der Entourage-Begriff vom Schlagwort zur Arbeitsgrundlage, auf der Entscheidungen belastbar werden und Erwartungen tragfähig bleiben. Auch jenseits von Cannabis entscheidet präzise Einordnung über Sicherheit und Nutzen – Namen können täuschen, wie der scheinbar „natürliche“ Birkenzucker zeigt, dessen Herkunft und Verträglichkeit genauer hinzusehen lohnt.
Birkenzucker – chemisch Xylit, E 967 – ist ein Zuckeralkohol mit rund vierzig Prozent weniger Energie als Saccharose und nahezu identischer Süßkraft. Der umgangssprachliche Name suggeriert eine direkte Herkunft aus Birkenholz, doch industriell stammt Xylit heute überwiegend aus pflanzlichen Reststoffen wie Maiskolbenresten, Stroh oder Holzhydrolysaten. Diese Materialien werden zu Xylose aufgeschlossen und anschließend zu Xylit hydriert, wodurch ein hochreines, kristallines Produkt entsteht. Für Menschen mit Birkenpollenallergie ist diese Unterscheidung zentral, denn die Allergene sind Eiweißbestandteile des Blütenstaubs. Im reinen Kohlenhydrat Xylit kommen solche Proteine nicht vor, weshalb eine Pollenallergie den Verzehr grundsätzlich nicht ausschließt.
Stoffwechselphysiologisch wird Xylit nur teilweise im Dünndarm resorbiert; der restliche Anteil gelangt in den Dickdarm und wird dort bakteriell fermentiert. Daraus ergeben sich zwei Seiten einer Medaille: ein niedriger glykämischer Effekt, der die Blutzuckerantwort dämpft, und ein Risiko für Blähungen, Völlegefühl oder Durchfall bei größeren Mengen, insbesondere bei schneller Aufnahme. Empfindliche Personen und Kinder reagieren rascher, weshalb eine schrittweise Gewöhnung sinnvoll ist und die Verteilung kleiner Portionen über den Tag Vorteile bringt. Rechtlich gilt: Enthält ein Produkt mehr als zehn Prozent Xylit, muss der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ auf dem Etikett stehen. Für Menschen mit Reizdarm oder FODMAP-Sensitivität ist besondere Vorsicht angezeigt, weil Polyole zu typischen Triggern zählen.
Zahngesundheit ist das stärkste Alltagsargument, weil Xylit von kariogenen Streptokokken kaum verstoffwechselt wird und damit die Säurebildung im Biofilm reduziert. Zusätzlich fördert Xylit den Speichelfluss, stabilisiert den pH-Wert und unterstützt die Remineralisation beginnender Schmelzdefekte. Kaugummis oder Lutschpastillen mit Xylit nach Mahlzeiten sind praktikabel und senken in Studien die S.-mutans-Belastung, ersetzen aber weder Fluorid, sorgfältige Putztechnik noch Prophylaxesitzungen. Für die Praxis zählt Kontinuität statt Stoßdosis: kleine Mengen über den Tag verteilt entfalten Nutzen, ohne unnötig Verdauungsbeschwerden zu provozieren. In Backwaren liefert Xylit Süße und Feuchte, karamellisiert jedoch nicht und verändert Bräunung und Textur – ein Aspekt, der bei Rezepten eingeplant werden sollte.
Sicherheitsaspekte betreffen den gesamten Haushalt: Für Hunde ist Xylit bereits in geringen Mengen potenziell lebensgefährlich, weil es eine starke Insulinfreisetzung auslöst. Die Folge sind rasch einsetzende Hypoglykämien bis hin zu Leberversagen, weshalb xylithaltige Produkte konsequent außer Reichweite von Tieren gelagert und Essensreste sicher entsorgt werden müssen. Beim Menschen gelten übliche Verzehrmengen als sicher; in Schwangerschaft und Stillzeit bestehen nach aktuellem Kenntnisstand keine besonderen Einschränkungen. Vereinzelte Unverträglichkeiten sind möglich, insbesondere bei sensibler Darmflora oder bestehender Fruktosemalabsorption, und rechtfertigen eine vorsichtige Dosisfindung. Für die Beratung in der Apotheke ist außerdem relevant, dass der Begriff „Birkenzucker“ romantisiert, während es sich in aller Regel um ein industriell hergestelltes, hoch verarbeitetes Produkt handelt.
Für die Offizin ergibt sich ein klares Bild: Xylit ist ein nützliches, aber kein magisches Werkzeug zur Zuckerreduktion und Kariesprävention, das Maß, Kontext und Aufklärung benötigt. Diabetikerinnen und Diabetiker profitieren vom geringen Einfluss auf den Blutzucker, müssen die Energie dennoch einplanen und die individuelle Verträglichkeit beobachten. Menschen mit empfindlichem Darm beginnen mit kleinen Mengen, verteilen die Aufnahme und kombinieren Xylit mit insgesamt zuckerarmer Kost, während Familien mit Haustieren strikt auf sichere Lagerung achten. Im nächsten Schritt rückt der praktische Umgang mit Süßersatzstoffen im Beratungsalltag in den Fokus, damit Etikett, Erwartung und Verträglichkeit zu belastbaren Routinen werden. Maß und Kontext entscheiden.
Ein Tag, vier Bewegungen, die zusammen ein Muster ergeben: Haftung wird dort klar, wo Worte und Wege deckungsgleich sind; Kontrolle wirkt, wenn Fragen präzise bleiben; Evidenz trägt, wenn Profile statt Schlagworte entscheiden; und Alltag bleibt ruhig, wenn Beratung Maß hält. Apotheken übersetzen diese Spannungen in Routinen, die in Minuten funktionieren: Entscheidung am HV, dokumentiert und nachvollziehbar; digitale Pfade, die leise laufen; Aussagen, die halten, was Abläufe leisten. So wird aus Rechtslogik Versorgungssicherheit, aus Forschung Beratung, und aus Namen ohne Substanz ein Gespräch, das Orientierung gibt.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wo Apotheken ihre Botschaften an Abläufen prüfen, schrumpfen Streit und Retax. Wo Ausschussfragen präzise sind, wächst Erkenntnis statt Lärm. Wo Cannabis als Matrix gedacht wird, ersetzt Profil die Pose, und Fehlerwartungen weichen nüchterner Wirkung. Wo Xylit als Werkzeug mit Grenzen erklärt wird, entsteht Nutzen ohne Nebenwege – und Sicherheit für Menschen wie für Tiere. In dieser Ordnung wird der Betrieb leiser und verlässlicher; das ist die Modernisierung, die zählt.
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