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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Ein plötzlicher Personalausfall im Apothekenbetrieb – und der Griff zum Handy scheint die naheliegendste Lösung: Eine kurze Nachricht an freie Mitarbeitende, die Situation scheint entschärft. Doch was rechtlich unproblematisch wirkt, kann schnell juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Dürfen Apothekeninhaber ihre Angestellten in der Freizeit überhaupt zu kurzfristigen Diensten auffordern? Und welche Rolle spielt dabei die Absicherung durch eine branchenspezifische Rechtsschutzversicherung? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zieht klare Grenzen – und legt zugleich Verantwortung auf die Schultern der Betriebe. Wer nicht auf arbeitsrechtlichem Glatteis ausrutschen will, muss Regeln schaffen, die Bestand haben.
Der zunehmende Fachkräftemangel, hohe Krankenstände und unvorhersehbare Ausfälle stellen Apothekenbetreiber regelmäßig vor organisatorische Herausforderungen. In dieser Gemengelage greifen viele Inhaber zu kurzfristigen Dienstplanänderungen und kontaktieren Mitarbeitende auch außerhalb der Arbeitszeiten – oft per SMS oder Messengerdienst. Was in der Praxis als pragmatischer Lösungsversuch erscheint, kann arbeitsrechtlich schnell zur heiklen Gratwanderung werden. Denn ob Beschäftigte außerhalb ihrer Arbeitszeit überhaupt erreichbar sein müssen und ob eine solche Weisung wirksam ist, hängt von klaren rechtlichen Voraussetzungen ab. Besonders Apothekenbetreiber sind gut beraten, sich in diesem Bereich rechtlich fundiert abzusichern – nicht zuletzt durch eine branchenspezifische Rechtsschutzversicherung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch in ihrer Freizeit Weisungen zur Kenntnis nehmen müssen – sofern eine entsprechende betriebliche Vereinbarung existiert. Die Kenntnisnahme einer SMS zur kurzfristigen Dienstplanänderung sei dann Teil der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, so das Gericht. Doch die Grenzen sind eng gezogen: Ohne entsprechende arbeits- oder kollektivrechtliche Grundlage, wie etwa eine Betriebsvereinbarung, fehlt dem Arbeitgeber die Befugnis, derartige Weisungen außerhalb der regulären Arbeitszeit einseitig durchzusetzen.
Für Apothekeninhaber bedeutet das: Wer Dienstpläne flexibel gestalten und auf kurzfristige Ausfälle reagieren möchte, muss rechtlich vorausschauend agieren. Zentrale Voraussetzung ist eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder – bei mitbestimmten Betrieben – eine formwirksame Betriebsvereinbarung, die die Möglichkeit zur kurzfristigen Kontaktaufnahme regelt. In inhabergeführten Apotheken ohne Betriebsrat ist dies nur über vertragliche Individualvereinbarungen möglich. Hierbei muss genau definiert sein, in welchen Zeitfenstern eine Kontaktaufnahme zulässig ist und welche Reaktionspflichten – sofern überhaupt – bestehen.
Hinzu kommen datenschutzrechtliche Fragen. Die dienstliche Nutzung privater Endgeräte, insbesondere bei Kommunikation über Messenger-Apps, ist ohne ausdrückliche Einwilligung problematisch. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die eingesetzten Kommunikationswege DSGVO-konform sind. Eine unterlassene oder fehlerhafte Regelung kann zu Bußgeldern führen oder im Streitfall die Unwirksamkeit einer Weisung begründen.
In diesem Kontext kommt einer branchenspezifischen Rechtsschutzversicherung erhebliche Bedeutung zu. Apotheken stehen zunehmend im Spannungsfeld zwischen unternehmerischer Verantwortung und komplexer arbeitsrechtlicher Verpflichtungen. Auseinandersetzungen mit Mitarbeitenden über Erreichbarkeit, Dienstpläne oder Abmahnungen können schnell in kostspielige arbeitsgerichtliche Verfahren münden. Eine auf Apotheken spezialisierte Rechtsschutzversicherung deckt nicht nur das Kostenrisiko solcher Streitigkeiten ab, sondern bietet auch frühzeitig juristische Beratung – ein oft unterschätzter strategischer Vorteil.
Gerade weil Apotheken keine Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung sind, aber dennoch in einem stark regulierten Umfeld agieren, sind sie auf passgenaue juristische Absicherung angewiesen. Ob es um den Streit über eine SMS geht, um datenschutzrechtliche Fragen bei WhatsApp-Nachrichten oder um die Zulässigkeit einer Dienstplanänderung in Randzeiten – ohne rechtliche Rückendeckung steht schnell die gesamte Personalplanung auf dem Spiel.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sendet ein klares Signal: Arbeitgeber können nicht uneingeschränkt auf die Erreichbarkeit ihrer Mitarbeitenden in der Freizeit zugreifen, selbst wenn die betriebliche Lage es nahelegt. Und dennoch wird deutlich – in bestimmten Grenzen und mit klarer Regelungsbasis ist eine minimale Form der Erreichbarkeit zulässig. Für Apothekeninhaber ist das eine komplexe Herausforderung. Sie müssen einerseits die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen, andererseits die arbeitsrechtlich geschützten Interessen ihrer Beschäftigten wahren.
In der Praxis sind es oft genau diese Konfliktfelder – spontane Krankmeldungen, nicht abgedeckte Nachtdienste, plötzlich fehlendes Fachpersonal – die zu rechtlich riskanten Entscheidungen führen. Wer hier vorschnell reagiert, eine SMS schreibt und auf Reaktion hofft, bewegt sich rechtlich schnell auf dünnem Eis. Ohne verbindliche Regelungen wird die nächste arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zur Realität.
Daher ist es nicht nur empfehlenswert, sondern betriebswirtschaftlich geboten, vorbeugend zu handeln. Apotheken brauchen nicht nur arbeitsrechtlich saubere Vereinbarungen, sondern auch eine Rechtsschutzversicherung, die auf ihre besonderen Anforderungen zugeschnitten ist. Denn: Es geht nicht um Bagatellen. Es geht um potenzielle Abmahnungen, Kündigungsschutzklagen, Datenschutzverstöße und den Verlust arbeitsrechtlicher Handlungsfähigkeit.
Die Zeiten, in denen arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Apotheken als Ausnahme galten, sind vorbei. Wer als Inhaber heute souverän und rechtssicher führen will, braucht mehr als nur Fingerspitzengefühl. Er braucht eine verlässliche rechtliche Absicherung – als Rückgrat für unternehmerisches Handeln in einem zunehmend fragilen betrieblichen Alltag. Der Schutz vor juristischen Risiken ist längst kein Luxus mehr, sondern betriebliche Notwendigkeit.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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