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Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Dresden - Mit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und der damit verbundenen
Änderung der Bilanzierungsvorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB) hat
auch für jede/n Apotheker/in in Deutschland in 2010 eine neue
Zeitrechnung begonnen. Für alle Geschäftsjahre mit Beginn nach dem
31.12.2009 müssen zwei völlig voneinander unabhängige Bilanzen
erstellt werden.
Jeder Apotheker ist grundsätzlich, gemäß HGB, als Kaufmann verpflichtet,
Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage
seines Vermögens ersichtlich zu machen sowie eine Handelsbilanz zum
Schluss eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellen (§§ 238 Abs. 1, 242 Abs.
1 HGB). Außerdem ist für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses
eine Steuerbilanz erforderlich.
Trotz der allgemeinen Anforderung, beide Bilanzen aufzustellen, führten
die bisher geltenden handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln bei vielen
Apothekern dennoch zur Anwendung von nur einer Bilanz, der sog.
Einheitsbilanz (Deckungsgleichheit von Handels- und Steuerbilanz). Diese
Einheitsbilanz gehört nun, infolge der Einführung des BilMoGs, der
Vergangenheit an.
Primäres Ziel des Gesetzgebers war die Verbesserung der Aussagekraft des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch eine Annäherung an den
modernen internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS. Zahlreiche
Wahlrechte im HGB wurden abgeschafft und einzelne Elemente der IFRS
Rechnungslegung hielten Einzug in das HGB. Die steuerliche
Gewinnermittlung wird durch das BilMoG dahingehend beeinflusst, dass
Wahlrechte in der Steuerbilanz nunmehr unabhängig von der Handelsbilanz
genutzt werden können.
Das BilMoG hat die Bilanzierungspraxis in vielen Bereichen grundlegend
verändert. Aber die neuen Bilanzierungsregeln bieten im Einzelfall auch
interessante Gestaltungsräume - insbesondere vor dem Hintergrund der
unterschiedlichen Ausrichtung der Handelsbilanz (z. B. Gläubigerschutz)
und der Steuerbilanz (Steuerbemessungsgrundlage).
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