• 26.06.2023 – Taxi als öffentliches Verkehrsmittel

    FINANZEN | Steuer & Recht | Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema Steuerabsetzbarkeit von Taxifahrten zur Arbeit wirft die Frage auf, ob ein Taxi als öff ...

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FINANZEN | Steuer & Recht |

Taxi als öffentliches Verkehrsmittel

 

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema Steuerabsetzbarkeit von Taxifahrten zur Arbeit wirft die Frage auf, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. In dem vorliegenden Fall konnte ein Arbeitnehmer aufgrund einer Sehbehinderung nicht selbst zur Arbeitsstätte fahren und nutzte stattdessen das Taxi. Er machte die Kosten als Werbungskosten geltend, jedoch erkannte das Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale an.

Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und argumentierte, dass begünstigte öffentliche Verkehrsmittel hauptsächlich Linienverkehrsmittel wie Busse und Bahnen umfassen. Ein Taxi fällt nach Ansicht der Richter nicht in diese Kategorie. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass der Schweregrad der Beeinträchtigung nicht ausreicht, um die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen zu können. In der Regel gilt dies erst ab einem Grad der Behinderung von "70". Demnach müssen Taxifahrten zur Arbeit wie Fahrten mit dem eigenen Auto über die Entfernungspauschale abgerechnet werden.

Dieses Urteil des BFH wirft Fragen auf und kann Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben, die aus gesundheitlichen Gründen auf Taxi-Dienste angewiesen sind, um zur Arbeit zu gelangen. Es zeigt, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten zur Arbeit spezifische Kriterien erfordert und nicht automatisch für alle Verkehrsmittel gilt.

Es bleibt zu bedenken, dass individuelle Umstände eine Rolle spielen können. In Fällen, in denen eine schwerwiegende Behinderung vorliegt und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist, könnten Arbeitnehmer möglicherweise Ausnahmen beantragen oder weitere rechtliche Schritte prüfen, um ihre steuerliche Situation zu klären.

Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer sich über die geltenden Steuervorschriften informieren und bei Fragen gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie ihre Fahrtkosten zur Arbeit korrekt absetzen und keine unerwarteten steuerlichen Konsequenzen erleben.

Letztendlich verdeutlicht dieses Urteil, dass die Definition eines öffentlichen Verkehrsmittels im steuerlichen Kontext genau betrachtet werden muss und dass die steuerliche Absetzbarkeit von Taxifahrten zur Arbeit bestimmten Kriterien unterliegt. Es ist ratsam, dass Betroffene ihre individuelle Situation sorgfältig prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen, um steuerliche Fragen korrekt zu klären.

BFH, Urteil vom 09.06.2022 – Az. VI R 26/20

Engin Günder

 

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